Halleninfos Statuten
Statuten der CRB Curlingzentrum Region Basel Genossenschaft
I. Name, Sitz und Zweck
Name, Sitz |
Art. 1
Unter dem Namen
CRB Curlingzentrum Region Basel Genossenschaft
besteht mit Sitz in Arlesheim eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.
Zweck |
Art. 2
Die Genossenschaft bezweckt den Erwerb und den Betrieb der Curlinghalle in Arlesheim sowie die Förderung des Curlingsportes in der Region Basel in gemeinsamer Selbsthilfe.
Sie kann Grundstücke erwerben oder veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern oder damit im Zusammenhang stehen.
II. Mitgliedschaft
Erwerb |
Art. 3
Juristische Personen (namentlich Curlingclubs) und analoge Vereinigungen können sich durch schriftliche Beitrittserklärung um die Mitgliedschaft bewerben. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes nach Übernahme von mindestens neun Anteilscheinen.
Der Vorstand kann die Aufnahme an Bedingungen knüpfen oder ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dem Abgewiesenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Abweisungsentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten der Genossenschaft zu richten.
Verlust |
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Austritt |
Art. 5
Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Ausschliessung |
Art. 6
Der Vorstand kann einen Genossenschafter ausschliessen, wenn er den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten der Genossenschaft zu richten.
Ausgeschlossene genossenschafter oder deren Rechtsnachfolger haben keinerlei Recht auf das Genossenschaftsvermögen. Es besteht insbesondere auch kein Anspruch auf Rückzahleung der Anteilscheine.
III. Anteilscheine, Haftung
Anteilscheine |
Art. 7
Jeder Genossenschafter ist zur Übernahme von mindestens neun Anteilscheinen im Betrag von je Fr. 1000.-- verpflichtet. Die Anteilscheine lauten auf den Namen des Genossenschafters und gelten als Ausweis über die Mitgliedschaft.
Der Erwerb von zusätzlichen Anteilscheinen ist jeweils auf Beginn eines Geschäftsjahres möglich.
Übertragung |
Art. 8
Werden Anteilscheine an Dritte abgetreten, so gilt der Erwerber erst als Genossenschafter, wenn er gemäss Art. 3 durch den Vorstand aufgenommen worden ist.
Erfolgt die Abtretung unter Genossenschaftern, so ist die Übertragung dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
Rückzahlung |
Art. 9
Genossenschafter oder deren Rechtsnafolger haben keinerlei Rechte auf das Genossenschaftsvermögen. Es besteht insbesondere auch kein Anspruch auf Rückzahlung der Anteilscheine.
Haftung |
Art. 10
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausgeschlossen.
IV. Organe der Genossenschaft
Organe |
Art. 11
Die Organe der Genossenschaft sind:
1. Die Generalversammlung;
2. Der Vorstand (Leitungsteam);
3. Die Kontrollstelle.
Generalversammlung |
Art. 12
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Es stehen ihr folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
a) Festsetzung und Änderung der Statuten;
b) Wahl und Abberufung des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollstelle;
c) Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Genehmigung des Budgets;
f) Beschlussfassung über die Tarifpolitik;
g) Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind sowie über Anträge des Vorstandes;
h) Beschlussfassung über Anträge von Genossenschaftern zu Gegenständen, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Solche Anträge sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Einberufung |
Art. 13
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand einberufen oder durch die Kontrollstelle in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen. Eine Einberufung erfolgt ausserdem, wenn dies von mindestens drei Genossenschaftern unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte durch schriftliche Eingabe an den Vorstand verlangt wird.
Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich an die Genossenschafter.
Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekanntzugeben. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Anträge auf Abänderung der Statuten sind zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen oder den Genossenschaftern schriftlich zu unterbreiten.
Stimmrecht |
Art. 14
Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei Ausübung seines Stimmrechtes kann sich ein Genossenschafter mit einer schriftlichen Vollmacht durch einen anderen Genossenschafter vertreten lassen, wobei kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten kann.
Bei Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig Vertreter eines Genossenschafters sind, kein Stimmrecht.
Beschlussfassung |
Art. 15
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens drei anwesenden Genossenschaftern eine geheime Durchführung verlangt wird.
Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu, bei Wahlen entscheidet das Los.
Für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Leitung, Protokoll |
Art. 16
Vorsitzender der Generalsammlung ist der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende ernennt den Stimmenzähler. Der vom Vorsitzenden bezeichnete Protokollführer führt das Protokoll für die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und getroffenen Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Vorstand |
Art. 17
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen; die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss aus Vertretern der Genossenschafter bestehen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Funktion des Präsidenten, die von der Generalversammlung festgelegt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Sitzungen, Protokoll |
Art. 18
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Beschlussfassung |
Art. 19
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet er mit einer zweiten Stimme.
Schriftliche Beschlussfassung über einen gestellten Antrag ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vorstandes zustimmt. Auch diese Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.
Befugnisse |
Art. 20
Der Vorstand ist das oberste geschäftsleitende Organ. Er beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung oder anderen Gesellschaftsorganen übertragen oder vorbehalten sind.
Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen, wobei die Zeichnungsberechtigung ausschliesslich kollektiv zu zweien erteilt wird. Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen sind ins Handelsregister einzutragen.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen:
a) Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und deren Vollzug;
b) Aufnahme und Ausschluss von Genossenschaftern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes (Art. 6 hiervor);
c) Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung;
d) Abschluss und Auflösung von Verträgen über dingliche Rechte an Grundstücken und Mobilien mit Ausnahme des Verkaufs der Curlinghalle;
e) Abschluss und Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;
f) Abschluss und Auflösung von Arbeitsverträgen und Festlegung der Entlöhnung;
g) Festlegung von Entschädigungen an die Organe der Genossenschaft für Spesen und Auslagen;
h) Festlegung der Betriebsordnung;
i) Festlegung der Tarife für die Rinkbenutzung im Rahmen der von der Generalversammlung festgelegten Tarifpolitik;
j) Festlegung der Rinkbelegung.
Der Vorstand ist berechtigt, die Geschäftsführung oder einzelne Ressorts an einen Ausschuss oder an einzelne Vorstandsmitglieder zu delegieren. Er kann ferner die Vertretung an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht Mitglieder des Vorstandes und auch nicht Mitglieder eines Genossenschafters zu sein brauchen.
Kontrollstelle |
Art. 21
Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie ist wiederwählbar. Sie besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht Mitglieder eines Genossenschafters zu sein brauchen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder Mitarbeiter der Genossenschaft sein.
Aufgaben |
Art. 22
Die Kontrollstelle hat die in den Art. 907 bis 910 OR festgesetzten Rechte und Pflichten.
Verantwortlichkeit von Verwaltung und Kontrollstelle |
Art. 23
Alle mit der Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen sind sowohl der Genossenschaft als auch den einzelnen Genossenschaftern und Genossenschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
V. Buchführung und Gewinnverwendung
Buchführung |
Art. 24
Für die Buchführung, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind die Vorschriften der Art. 902 Abs. 3 und 957 ff. OR massgebend.
Der Vorstand hat die Bilanz und die Jahresrechnung mit dem Jahresbericht und dem Bericht der Kontrollstelle mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen oder schriftlich zu unterbreiten.
Verwendung des Reingewinnes |
Art. 25
Ein Reingewinn aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt in seinem ganzen Umfange in das Genossenschaftsvermögen.
Geschäftsjahr |
Art. 26
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni.
VI. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft
Auflösungsbeschluss |
Art. 27
Für die Auflösung der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss kann kein Genossenschafter aus der Genossenschaft entlassen werden, bis die Liquidation durchgeführt ist.
VII. Bekanntmachungen und Mitteilungen
Bekanntmachungen |
Art. 28
Sowohl die gesetzlich vorgeschriebenen als auch die übrigen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Der Vorstand ist ermächtigt, weitere öffentliche Blätter für die Bekanntmachungen zu bestimmen.
Mitteilungen |
Art. 29
Die Mitteilungen der Genossenschaft an die Genossenschafter erfolgen schriftlich.
VIII. Übergangsbestimmungen
Beabsichtigte Sachübernahme |
Art. 30
Die Genossenschaft beabsichtigt, nach der Gründung die Parzelle 3155, Grundbuch Arlesheim (Garten und Anlagen mit Curlinghalle am Schwimmbadweg 4), zum Preis von Fr. 1'900'000.-- samt Zugehör von der Sidoma AG, Basel, käuflich zu erwerben.
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Arlesheim, 18. September 2023