Halleninfos Statuten

Statuten der CRB Curlingzentrum Region Basel Genossenschaft

 

I.       Name, Sitz und Zweck

Name, Sitz

Art. 1

 

Unter dem Namen

CRB Curlingzentrum Region Basel Genossenschaft

besteht mit Sitz in Arlesheim eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.

 

Zweck

Art. 2

Die Genossenschaft bezweckt den Erwerb und den Betrieb der Curlinghalle in Arles­heim sowie die Förderung des Curlingsportes in der Region Basel in gemeinsamer Selbsthilfe.

Sie kann Grundstücke erwerben oder veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern oder damit im Zusammenhang stehen.

 

II.      Mitgliedschaft

Erwerb

Art. 3

Juristische Personen (namentlich Curlingclubs) und analoge Vereinigungen können sich durch schriftliche Beitrittserklärung um die Mitgliedschaft bewerben. Die Mit­gliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes nach Übernahme von mindestens neun Anteilscheinen.

Der Vorstand kann die Aufnahme an Bedingungen knüpfen oder ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dem Abgewiesenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordent­liche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Abweisungsentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten der Genos­senschaft zu richten.

 

Verlust

Art. 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechts­persönlichkeit.

 

Austritt

Art. 5

Der Austritt aus der Genossenschaft kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

 

Ausschliessung

Art. 6

Der Vorstand kann einen Genossenschafter ausschliessen, wenn er den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach­kommt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Aus­schlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten der Genossen­schaft zu richten.

Ausgeschlossene genossenschafter oder deren Rechtsnachfolger haben keinerlei Recht auf das Genossenschaftsvermögen. Es besteht insbesondere auch kein Anspruch auf Rückzahleung der Anteilscheine.

 

III.    Anteilscheine, Haftung

Anteilscheine

Art. 7

Jeder Genossenschafter ist zur Übernahme von mindestens neun Anteilscheinen im Betrag von je Fr. 1000.-- verpflichtet. Die Anteilscheine lauten auf den Namen des Genossenschafters und gelten als Ausweis über die Mitgliedschaft.

Der Erwerb von zusätzlichen Anteilscheinen ist jeweils auf Beginn eines Geschäfts­jahres möglich.

 

Übertragung

Art. 8

Werden Anteilscheine an Dritte abgetreten, so gilt der Erwerber erst als Genossen­schafter, wenn er gemäss Art. 3 durch den Vorstand aufgenommen worden ist.

Erfolgt die Abtretung unter Genossenschaftern, so ist die Übertragung dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

 

Rückzahlung

Art. 9

Genossenschafter oder deren Rechtsnafolger haben keinerlei Rechte auf das Genossenschaftsvermögen. Es besteht insbesondere auch kein Anspruch auf Rückzahlung der Anteilscheine.

 

Haftung

Art. 10

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschafts­vermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausgeschlossen.

 

IV.    Organe der Genossenschaft

Organe

Art. 11

Die Organe der Genossenschaft sind:

1.             Die Generalversammlung;

2.             Der Vorstand (Leitungsteam);

3.             Die Kontrollstelle.

 

Generalversammlung

Art. 12

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Es stehen ihr folgende unübertragbaren Befugnisse zu:

a) Festsetzung und Änderung der Statuten;

b) Wahl und Abberufung des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollstelle;

c) Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Genehmigung des Budgets;

f) Beschlussfassung über die Tarifpolitik;

g) Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind sowie über Anträge des Vorstandes;

h) Beschlussfassung über Anträge von Genossenschaftern zu Gegenständen, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Solche Anträge sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzu­reichen.

 

Einberufung

Art. 13

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet all­jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausser­ordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand einberufen oder durch die Kontrollstelle in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen. Eine Einberu­fung erfolgt ausserdem, wenn dies von mindestens drei Genossenschaftern unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte durch schriftliche Eingabe an den Vorstand verlangt wird.

Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich an die Genossenschafter.

Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einberufung bekanntzugeben. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Anträge auf Abänderung der Statuten sind zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen oder den Genossen­schaftern schriftlich zu unterbreiten.

 

Stimmrecht

Art. 14

Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung eine Stimme. Bei Ausübung seines Stimmrechtes kann sich ein Genossenschafter mit einer schriftlichen Voll­macht durch einen anderen Genossenschafter vertreten lassen, wobei kein Bevoll­mächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten kann.

Bei Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstands­mitglieder, die gleichzeitig Vertreter eines Genossenschafters sind, kein Stimmrecht.

 

Beschlussfassung

Art. 15

Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehr­heit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens drei anwe­senden Genossenschaftern eine geheime Durchführung verlangt wird.

Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten bzw. dem Vorsitzenden der Stich­entscheid zu, bei Wahlen entscheidet das Los.

Für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab­gegebenen Stimmen.

 

Leitung, Protokoll

Art. 16

Vorsitzender der Generalsammlung ist der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende ernennt den Stimmenzähler. Der vom Vorsitzenden bezeichnete Protokollführer führt das Protokoll für die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse und getroffenen Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

Vorstand

Art. 17

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen; die Mehrheit der Vorstands­mitglieder muss aus Vertretern der Genossenschafter bestehen.

Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Funktion des Präsidenten, die von der Generalversammlung festgelegt wird.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder­wählbar.

 

Sitzungen, Protokoll

Art. 18

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, unter Angabe des gewünschten Verhandlungs­gegenstandes.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

Beschlussfassung

Art. 19

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet er mit einer zweiten Stimme.

Schriftliche Beschlussfassung über einen gestellten Antrag ist zulässig, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vorstandes zustimmt. Auch diese Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.

 

Befugnisse

Art. 20

Der Vorstand ist das oberste geschäftsleitende Organ. Er beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung oder anderen Gesellschaftsorganen übertragen oder vorbehalten sind.

Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen, wobei die Zeichnungsberechtigung ausschliesslich kollektiv zu zweien erteilt wird. Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen sind ins Handelsregister einzutragen.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen:

a)    Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und deren Vollzug;

b)    Aufnahme und Ausschluss von Genossenschaftern, unter Vorbehalt des Rekurs­rechtes (Art. 6 hiervor);

c)    Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung;

d)    Abschluss und Auflösung von Verträgen über dingliche Rechte an Grundstücken und Mobilien mit Ausnahme des Verkaufs der Curlinghalle;

e)    Abschluss und Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;

f)    Abschluss und Auflösung von Arbeitsverträgen und Festlegung der Entlöhnung;

g)    Festlegung von Entschädigungen an die Organe der Genossenschaft für Spesen und Auslagen;

h)    Festlegung der Betriebsordnung;

i)     Festlegung der Tarife für die Rinkbenutzung im Rahmen der von der Generalversammlung festgelegten Tarifpolitik;

j)     Festlegung der Rinkbelegung.

 

Der Vorstand ist berechtigt, die Geschäftsführung oder einzelne Ressorts an einen Ausschuss oder an einzelne Vorstandsmitglieder zu delegieren. Er kann ferner die Vertretung an eine oder mehrere Personen übertragen, die nicht Mitglieder des Vor­standes und auch nicht Mitglieder eines Genossenschafters zu sein brauchen.

 

Kontrollstelle

Art. 21

Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie ist wiederwählbar. Sie besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die nicht Mitglieder eines Genossenschafters zu sein brauchen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder Mitarbeiter der Genossenschaft sein.

 

Aufgaben

Art. 22

Die Kontrollstelle hat die in den Art. 907 bis 910 OR festgesetzten Rechte und Pflichten.

 

Verantwortlichkeit von Verwaltung und Kontrollstelle

Art. 23

Alle mit der Geschäftsführung oder Kontrolle betrauten Personen sind sowohl der Genossenschaft als auch den einzelnen Genossenschaftern und Genossenschafts­gläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrläs­sige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

 

V.      Buchführung und Gewinnverwendung

 

Buchführung

Art. 24

Für die Buchführung, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind die Vorschriften der Art. 902 Abs. 3 und 957 ff. OR massgebend.

Der Vorstand hat die Bilanz und die Jahresrechnung mit dem Jahresbericht und dem Bericht der Kontrollstelle mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung zur Ein­sicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen oder schriftlich zu unterbreiten.

 

Verwendung des Reingewinnes

Art. 25

Ein Reingewinn aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt in seinem ganzen Umfange in das Genossenschaftsvermögen.

 

Geschäftsjahr

Art. 26

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni.

 

VI.    Auflösung und Liquidation der Genossenschaft

 

Auflösungsbeschluss

Art. 27

Für die Auflösung der Genossenschaft bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss kann kein Genossenschafter aus der Genossen­schaft entlassen werden, bis die Liquidation durchgeführt ist.

 

VII.   Bekanntmachungen und Mitteilungen

Bekanntmachungen

Art. 28

Sowohl die gesetzlich vorgeschriebenen als auch die übrigen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Der Vorstand ist ermächtigt, weitere öffentliche Blätter für die Bekanntmachungen zu bestimmen.

 

Mitteilungen

Art. 29

Die Mitteilungen der Genossenschaft an die Genossenschafter erfolgen schriftlich.

 

VIII. Übergangsbestimmungen

Beabsichtigte Sachübernahme

Art. 30

Die Genossenschaft beabsichtigt, nach der Gründung die Parzelle 3155, Grundbuch Arlesheim (Garten und Anlagen mit Curlinghalle am Schwimmbadweg 4), zum Preis von Fr. 1'900'000.-- samt Zugehör von der Sidoma AG, Basel, käuflich zu erwerben.

 

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Arlesheim, 18. September 2023